Anforderungen an das Arbeitsrecht in einer globalisierten Wirtschaft war ein Schwerpunktthema des rechtspolitischen Kongresses der FES in Berlin. Die bayerische Landesvorsitzende und stv. Bundesvorsitzende der AsJ, Rechtsanwältin Katja Weitzel vertrat im Forum „Arbeitskampfrecht in einer globalisierten Wirtschaft“ die rechtspolitischen Ansichten der AsJ.
Neben Vertretern der Wissenschaft, der IG Metall und des Bundesarbeitsgerichts kommentierte Katja Weitzel des Impulsreferat von Prof. Dr. Oliver Deinert. Er skizzierte kurz die rechtlichen Bestimmungen zum Arbeitskampfrecht auf internationaler und europäischer Ebene. Weiter beleuchtete er die Auswirkungen des sog. „Viking-Urteils“ des EuGH auf das nationale Streikrecht. Im Ergebnis war festzustellen, dass es auf EU-Ebene zur Frage des Streikrechts bei multinational agierenden Unternehmen keine Regelungen gibt. Die Rechtsprechung des EuGH gibt allerdings Hinweise, dass das nationale Streikrecht einen Eingriff in die Niederlassungsfreiheit der Unternehmen bedeuten kann. Erforderlich ist hier eine Regelung des Verhältnisses des Grundrechts auf Streik gegenüber der Grundfreiheit der Niederlassungsfreiheit. Zudem will der EuGH im „Viking-Urteil“ die Rechtmäßigkeit eines Streiks dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz unterwerfen, was dem deutschen Streikrecht völlig fremd ist.
Neben dieser Klärung dieser international offenen Fragen wies Katja Weitzel darauf hin, dass auch auf nationaler Ebene indirekte Eingriffe in das Streikrecht geplant seien. So will die Bundesregierung noch 2014 ein Gesetz verabschieden, welches die Tarifeinheit zur Regel macht. In Betrieben, in welchen mehrere Gewerkschaften vertreten sind soll demnach nur noch der Tarifvertrag gelten, an welchen die Mehrheit der Arbeitnehmerinnen im Betrieb gebunden ist. Katja Weitzel wies darauf hin, dass eine solche Regelung nur mit einem Eingriff in das Streikrecht kleinerer Gewerkschaften einhergehen könne, welche die Interessen der von ihnen vertreten Minderheit dann nicht mehr mittels eines Streiks durchsetzen können. Eine solche Regelung sei daher mit Vorsicht zu gestalten, gerade im Hinblick auf den Eingriff in Art. 9 Abs. 3 GG.
Die AsJ wird sich mit dem Gesetzentwurf auseinandersetzen und auf die Gefahren des Grundrechtseingriffs hinweisen.